1. Von der Erhebung der Gerichtskosten im Verfahren 4 K 1057/05 (Kostenrechnung vom 02.02.2009 KSB ... in Verbindung mit der Eingangskostenrechnung vom 24.11.2008 KSB ...) wird in Höhe von 382,00 EUR abgesehen.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
3. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
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