FG Sachsen - Beschluss vom 23.03.2009
3 Ko 272/09
Normen:
GKG § 21 Abs. 1 S. 1; FGO § 142 Abs. 1;

Gleichzeitige Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags und der Klage als unrichtige Sachbehandlung im kostenrechtlichen Sinne

FG Sachsen, Beschluss vom 23.03.2009 - Aktenzeichen 3 Ko 272/09

DRsp Nr. 2009/10517

Gleichzeitige Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags und der Klage als unrichtige Sachbehandlung im kostenrechtlichen Sinne

Hat das Finanzgericht am selben Tag die Klage als unbegründet zurückgewiesen und den von der Klägerin gestellten Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt, anstelle vorab über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden und der Klägerin dadurch ggf. die Möglichkeit zur Rücknahme der Klage und zur Reduzierung der entstehenden Gerichtskostenforderung zu geben, so liegt insoweit eine unrichtige Sachbehandlung i. S. v. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG vor, mit der Folge, dass nur die Gerichtskosten zu erheben sind, die bei einer Rücknahme der Klage enstanden wären (2 Gebühren nach Nr. 6111 des Kostenverzeichnisses zum GKG), und nicht die vollen vier Gebühren für eine vom Gericht zurückgewiesene Klage (Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses zm GKG). Das gilt auch dann, wenn das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.

1. Von der Erhebung der Gerichtskosten im Verfahren 4 K 1057/05 (Kostenrechnung vom 02.02.2009 KSB ... in Verbindung mit der Eingangskostenrechnung vom 24.11.2008 KSB ...) wird in Höhe von 382,00 EUR abgesehen.

Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

3. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 21 Abs. 1 S. 1; § Abs. ;