Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat teilweise Erfolg.
Die im angefochtenen Beschluss gegen die Beklagte in Ansatz gebrachten Reisekosten sowie das Abwesenheitsgeld (insgesamt 113,20 DM) des auswärtigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind insgesamt erstattungsfähig und daher zu Recht festgesetzt worden.
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