OLG Hamm - Beschluss vom 12.07.2001
23 W 530/00
Normen:
ZPO § 106 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2002, 213
JurBüro 2002, 318
OLGReport-Hamm 2002, 244
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 112/00

Gleichbehandlung von identischen Gebührentatbeständen auf beiden Seiten im Rahmen der Ausgleichung

OLG Hamm, Beschluss vom 12.07.2001 - Aktenzeichen 23 W 530/00

DRsp Nr. 2002/1425

Gleichbehandlung von identischen Gebührentatbeständen auf beiden Seiten im Rahmen der Ausgleichung

»Im Rahmen der Kostenausgleichung sind identische Gebührentatbestände auf beiden Seiten gleich zu behandeln, auch wenn nur von einer Seite diesbezüglich Gebühren angemeldet worden sind (hier: Differenzprozeßgebühr).«

Normenkette:

ZPO § 106 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat teilweise Erfolg.

Die im angefochtenen Beschluss gegen die Beklagte in Ansatz gebrachten Reisekosten sowie das Abwesenheitsgeld (insgesamt 113,20 DM) des auswärtigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind insgesamt erstattungsfähig und daher zu Recht festgesetzt worden.