OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 09.03.1992
4 B 3669/91
Normen:
GKG (1975) § 13 Abs. 1 § 20 Abs. 3 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 § 63 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; GewO § 15 Abs. 2 S. 1 § 33i Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
DÖV 1993, 80
GewArch 1992, 338
GewArch 1992, 400
NVwZ-RR 1993, 21
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 21.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 4025/91

Gewerberecht: Schließung einer Spielhalle wegen Verstoßes gegen Auflagen; Gebühren und Kosten: Streitwert bei Betriebsschließung einer Spielhalle

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 09.03.1992 - Aktenzeichen 4 B 3669/91

DRsp Nr. 2007/13440

Gewerberecht: Schließung einer Spielhalle wegen Verstoßes gegen Auflagen; Gebühren und Kosten: Streitwert bei Betriebsschließung einer Spielhalle

»1. Zur Betriebsschließung nach Anordnung, Geldspielgeräte nur so aufzustellen, daß ein Spieler zur gleichen Zeit nicht mehr als zwei derartige Geräte bedienen und optisch überwachen kann. 2. Zum Streitwert für eine Anordnung, eine ohne Erlaubnis betriebene Spielhalle zu schließen.«

Normenkette:

GKG (1975) § 13 Abs. 1 § 20 Abs. 3 ; GKG (2004) § 52 Abs. 1 § 63 Abs. 3 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ; GewO § 15 Abs. 2 S. 1 § 33i Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.