Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
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