KG - Beschluss vom 05.06.2007
1 W 169/07
Normen:
RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Nr. 3201; ZPO § 118 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 976
MDR 2008, 113
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 586/05

Gewährung von Prozesskostenhilfe begründet Erstattungsanspruch der Verfahrensgebühren

KG, Beschluss vom 05.06.2007 - Aktenzeichen 1 W 169/07

DRsp Nr. 2007/16056

Gewährung von Prozesskostenhilfe begründet Erstattungsanspruch der Verfahrensgebühren

»Beantragt der Berufungskläger Prozesskostenhilfe und legt zugleich unbedingt Berufung ein, die er auch begründet, ist die durch die Stellung eines Sachantrags des Berufungsbeklagten entstandene Verfahrensgebühr bei Berufungsrücknahme in voller Höhe zu erstatten. Daran ändern auch die Bitte des Berufungsklägers nichts, zunächst über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden, und die Aufforderung des Gerichts an den Berufungsbeklagten, zunächst nur zu diesem Antrag Stellung zu nehmen.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3200; RVG -VV Nr. 3201; ZPO § 118 ;

Entscheidungsgründe:

I.