OLG Hamm - Beschluss vom 14.05.2013
25 W 94/13
Normen:
§§ 33 Abs. 3, 46 Abs. 1, 47 Abs. 1, 56 Abs. 2 RVG, § 670, 675 BGB;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 771
ZAR 2013, 42
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 364/07

Gewährung eines Kostenvorschusses an den PKH-Anwalt für ein Privatgutachten seines Mandanten

OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 25 W 94/13

DRsp Nr. 2013/15078

Gewährung eines Kostenvorschusses an den PKH-Anwalt für ein Privatgutachten seines Mandanten

Zu der Vergütung eines PKH-Anwalts im Sinne des § 47 Abs. 1 RVG zählen auch Auslagen, soweit sie zur sachgemäßen Durchführung seines Auftrags erforderlich sind, z.B. die Kosten für die Einholung eines für die sachgerechte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seiner Partei erforderlichen Privatgutachtens. Dem beigeordneten Rechtsanwalt ist für derartige Auslagen aus der Staatskasse ein angemessener Vorschuss gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG zu gewähren.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und der Kostenbeamte des Landgerichts Dortmund angewiesen, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers einen Vorschuss von 10.000 € auszuzahlen.

Normenkette:

§§ 33 Abs. 3, 46 Abs. 1, 47 Abs. 1, 56 Abs. 2 RVG, § 670, 675 BGB;

Gründe

Die nach § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

I.

Das Landgericht hat die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Ablehnung der Anweisung eines Kostenvorschusses für die Einholung eines Privatgutachtens zu Unrecht zurückgewiesen, denn der diesbezügliche Antrag war zulässig und begründet.

1.