Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und der Kostenbeamte des Landgerichts Dortmund angewiesen, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers einen Vorschuss von 10.000 € auszuzahlen.
Die nach § 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
I.
Das Landgericht hat die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Ablehnung der Anweisung eines Kostenvorschusses für die Einholung eines Privatgutachtens zu Unrecht zurückgewiesen, denn der diesbezügliche Antrag war zulässig und begründet.
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