OLG Hamm - Beschluss vom 18.12.2005
2 s Sdb VIII 224/05
Normen:
RVG § 51 ;
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 23 Js 1429/04

Gewährung einer Pauschgebühr an Pflichtverteidiger für Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren?

OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2005 - Aktenzeichen 2 s Sdb VIII 224/05

DRsp Nr. 2007/22573

Gewährung einer Pauschgebühr an Pflichtverteidiger für Tätigkeit im "vorbereitenden Verfahren"?

1. Weit überdurchschnittliche Tätigkeiten des Verteidigers im vorbereitenden Verfahren rechtfertigen die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG für das Vorverfahren. Insoweit ist mitbestimmend für die Annahme des "besonderen Umfangs", dass die Teilnahme des Verteidigers an dem Haftprüfungstermin mangels Verhandlung keine besondere Terminsgebühr gemäß Nr. 4102 Nr. 3 VV RVG ausgelöst hat. 2. Zwar ist die Pauschgebühr der Höhe nach nicht beschränkt und darf grundsätzlich auch die gesetzlichen Rahmenhöchstgebühren des Vergütungsverzeichnisses überschreiten, allerdings hat die Höchstgebühr eines Wahlverteidigers in der Vergangenheit in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte regelmäßig die obere Grenze gebildet.

Normenkette:

RVG § 51 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller begehrt als gerichtlich bestellter Verteidiger des ehemaligen Angeklagten für seine Tätigkeit im "vorbereitenden Verfahren" die Gewährung einer Pauschgebühr in Höhe von 500,00 Euro.

Er ist dem ehemaligen Angeklagten durch Beschluss vom 01. April 2005 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, mithin nach der im Februar 2005 erfolgten Anklageerhebung. Erstmals tätig geworden ist er am 16. Dezember 2004.