OLG Hamm - Beschluss vom 13.01.2006
2 s Sbd VIII 239/05
Normen:
RVG § 51 ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 255

Gewährung einer Pauschgebühr - besondere Schwierigkeit von Schwurgerichtsverfahren?

OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2006 - Aktenzeichen 2 s Sbd VIII 239/05

DRsp Nr. 2006/2166

Gewährung einer Pauschgebühr - besondere Schwierigkeit von Schwurgerichtsverfahren?

»Der Senat hält nach Inkrafttreten des RVG an seiner Rechtsprechung zur Beurteilung der "besonderen Schwierigkeit" von Schwurgerichtsverfahren fest. Das RVG hat insoweit keine Änderungen gebracht, die Anlass zu einer Änderung der ständigen Rechtsprechung des Senats führen könnten.«

Normenkette:

RVG § 51 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Dem ehemaligen Angeklagten wurde im vorliegenden Verfahren ein versuchter Totschlag zur Last gelegt. Er ist vom Schwurgericht des Landgerichts Dortmund mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 27. Januar 2005 u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Der Antragsteller ist dem ehemaligen Angeklagten während des Verfahrens am 14. Januar 2005 als Pflichtverteidiger beigeordnet und für diesen - auch schon vorher als Wahlverteidiger - tätig geworden. Er beantragt nunmehr für seine für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten die Gewährung einer Pauschgebühr, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: