OLG München - Beschluss vom 11.02.2003
6 W 977/03
Normen:
ZPO § 91 ff. ;
Fundstellen:
OLGReport-München 2003, 265
Vorinstanzen:
LG München I 3 O 20800/01 vom 05.02.2003,

Getrennte Kostengrundentscheidungen bei summarischem Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren

OLG München, Beschluss vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 6 W 977/03

DRsp Nr. 2003/6252

Getrennte Kostengrundentscheidungen bei summarischem Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren

»1. Das summarische Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung und ein hierzu gehörendes Hauptsacheverfahren sind verfahrensrechtlich getrennt zu behandeln; es bedarf daher grundsätzlich auch getrennter Kostengrundentscheidungen. 2. Ein Vergleich, der die Kostentragung im Hauptsacheverfahren regelt, umfasst die Kosten des Verfügungsverfahrens daher nur dann, wenn dies die Parteien ausdrücklich bestimmen.«

Normenkette:

ZPO § 91 ff. ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit der Klage vom 22.10.2001 haben die Kläger gegenüber den Beklagten die Räumung und Herausgabe von Geschäftsräumen im Anwesen in München geltend gemacht.

Dieses Verfahren führt nach Verweisung vom unzuständigen Amtsgericht München das Aktenzeichen LG München I 3 O 20800/01.

Mit Verfügung vom 04.12.2001 wurde das schriftliche Vorverfahren angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 29.01.2002 haben die Beklagten des ursprünglichen Verfahrens Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen die Kläger des ursprünglichen Verfahrens auf Wiederherstellung der Wasserversorgung im streitgegenständlichen Anwesen gestellt.

Dieses Verfügungsverfahren ist aktenmäßig vom Ausgangsverfahren nicht getrennt und hat auch kein eigenes Aktenzeichen.