OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.01.2001
3 W 244/00
Normen:
KostO § 35 § 145 Abs. 1 § 147 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 863
OLGReport-Zweibrücken 2001, 371
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 428/00

Gesonderte Notargebühr - Übersendung beurkundeter GmbH-Handelsregisteranmeldung zum Zwecke der Unterschriftsbeglaubigung an anderem Ort

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 3 W 244/00

DRsp Nr. 2001/7012

Gesonderte Notargebühr - Übersendung beurkundeter GmbH-Handelsregisteranmeldung zum Zwecke der Unterschriftsbeglaubigung an anderem Ort

»Übersendet der Notar eine Kopie der von ihm beurkundeten Handelsregisteranmeldung einer GmbH an einen der Geschäftsführer, damit dieser sie an einem anderen Ort unterschreiben und dies notariell beglaubigen lassen kann, erhält er dafür keine gesonderte Gebühr nach § 145 Abs.1 oder 147 Abs. 2 KostO

Normenkette:

KostO § 35 § 145 Abs. 1 § 147 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) beurkundete und vollzog die Anmeldung der Beteiligten zu 3) zum Handelsregister. Beide Gesellschafter sollten nach dem Gesellschaftsvertrag zugleich Geschäftsführer sein. Im Beurkundungstermin vor dem Beteiligten zu 1) war nur einer der Geschäftsführer erschienen. Dieser unterzeichnete die Urkunde. Sodann übersandte der Beteiligte zu 1) auf Bitten des Erschienenen eine Kopie der Urkunde dem weiteren Geschäftsführer, damit dieser an seinem Wohnort die Urkunde unterzeichnen und dort beglaubigen lassen konnte. Mit seiner Kostenrechnung vom 17. Juli 1998 berechnete der Notar für diese Übersendung eine Gebühr gemäß den §§ 38 Abs. 2 Nr. 7, 145 Abs. 1 KostO in Höhe von 80,-- DM nebst Mehrwertsteuer.