I.
Der Beteiligte zu 1) beurkundete und vollzog die Anmeldung der Beteiligten zu 3) zum Handelsregister. Beide Gesellschafter sollten nach dem Gesellschaftsvertrag zugleich Geschäftsführer sein. Im Beurkundungstermin vor dem Beteiligten zu 1) war nur einer der Geschäftsführer erschienen. Dieser unterzeichnete die Urkunde. Sodann übersandte der Beteiligte zu 1) auf Bitten des Erschienenen eine Kopie der Urkunde dem weiteren Geschäftsführer, damit dieser an seinem Wohnort die Urkunde unterzeichnen und dort beglaubigen lassen konnte. Mit seiner Kostenrechnung vom 17. Juli 1998 berechnete der Notar für diese Übersendung eine Gebühr gemäß den §§ 38 Abs. 2 Nr. 7, 145 Abs. 1 KostO in Höhe von 80,-- DM nebst Mehrwertsteuer.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|