I.
Der seit 01.02.1994 bei der Beklagten beschäftigte Kläger erhielt von dieser zwei gleichlautende Kündigungsschreiben, einmal mit dem Datum des 25.08.2003 und einmal mit dem Datum des 28.08.2003. Eines wurde ihm per Boten zu Hause überbracht und eines per Einwurfeinschreiben in eine Klinik in YY geschickt.
Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen beide Kündigungen in einem Verfahren, jeweils mit dem Antrag, dass durch die von ihm datumsmäßig näher bezeichnete Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet werde, "sondern über den 31.12.2003 hinaus fortbestehe".
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