LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.01.2005
12 Ta 279/04
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 S. 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 03.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3080/03

Gesetzliche Streitwertobergrenze bei mehreren Kündigungsschreiben zum gleichen Termin

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.01.2005 - Aktenzeichen 12 Ta 279/04

DRsp Nr. 2005/12005

Gesetzliche Streitwertobergrenze bei mehreren Kündigungsschreiben zum gleichen Termin

1. Nach ständiger Rechtssprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz wird der Streitwert grundsätzlich auch dann nicht über die gesetzlich bestimmte Obergrenze hinaus festgesetzt, wenn in einem Verfahren mehrere Kündigungen angegriffen werden; denn auch dann geht es allein um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses.2. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um zwei inhaltsgleiche Kündigungsschreiben zum selben Termin handelt und sich insoweit die Frage stellt, ob es sich nicht letztlich lediglich um eine Kündigung handelt, die an zwei Orten zugestellt wurde, um den Zugang sicher zu stellen.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 S. 1 ; ArbGG § 12 Abs. 7 S. 1 ;

Gründe:

I.

Der seit 01.02.1994 bei der Beklagten beschäftigte Kläger erhielt von dieser zwei gleichlautende Kündigungsschreiben, einmal mit dem Datum des 25.08.2003 und einmal mit dem Datum des 28.08.2003. Eines wurde ihm per Boten zu Hause überbracht und eines per Einwurfeinschreiben in eine Klinik in YY geschickt.

Mit seiner Klage wandte sich der Kläger gegen beide Kündigungen in einem Verfahren, jeweils mit dem Antrag, dass durch die von ihm datumsmäßig näher bezeichnete Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet werde, "sondern über den 31.12.2003 hinaus fortbestehe".