Die Antragstellerin hat mit ihrem erstinstanzlichen Antrag die Ungültigerklärung der zu TOP 2 der Eigentümerversammlung 01.09.1999 (Bl. 19 d. A.) gefassten Beschlüsse über die Genehmigung der Jahresabrechung 1998 und der Entlastung der Verwalterin für diesen Zeitraum begehrt.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 15.09.2000 zurückgewiesen und der Antragstellerin die gesamten Kosten des Verfahrens, ein-schließlich der außergerichtlichen der Antragsgegner auferlegt (Bl. 93-95 d. A.). Eine Geschäftswertfestsetzung ist im amtsgerichtlichen Verfahren nicht erfolgt, weder vorläufig, noch in der abschließenden Entscheidung.
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