OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.12.2002
20 W 189/02
Normen:
WEG § 48 Abs. 3 S. 2 ; KostO § 31 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 02.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 419/2000
AG Bensheim, - Vorinstanzaktenzeichen 3 II 30/99

Geschäftswertfestsetzung, Rechtsmittel; Geschäftswertfestsetzung, Anfechtung, Jahresgesamtabrechnung, Einzelabrechnung, Verwalterentlastung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.12.2002 - Aktenzeichen 20 W 189/02

DRsp Nr. 2003/2837

Geschäftswertfestsetzung, Rechtsmittel; Geschäftswertfestsetzung, Anfechtung, Jahresgesamtabrechnung, Einzelabrechnung, Verwalterentlastung

»Gegenüber einer Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren, die das mit der Hauptsache befasste Landgericht trifft, ist die unbefristete, zulassungsfreie Erstbeschwerde gegeben.«

Normenkette:

WEG § 48 Abs. 3 S. 2 ; KostO § 31 ;

Gründe:

Die Antragstellerin hat mit ihrem erstinstanzlichen Antrag die Ungültigerklärung der zu TOP 2 der Eigentümerversammlung 01.09.1999 (Bl. 19 d. A.) gefassten Beschlüsse über die Genehmigung der Jahresabrechung 1998 und der Entlastung der Verwalterin für diesen Zeitraum begehrt.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 15.09.2000 zurückgewiesen und der Antragstellerin die gesamten Kosten des Verfahrens, ein-schließlich der außergerichtlichen der Antragsgegner auferlegt (Bl. 93-95 d. A.). Eine Geschäftswertfestsetzung ist im amtsgerichtlichen Verfahren nicht erfolgt, weder vorläufig, noch in der abschließenden Entscheidung.