Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 05.11.2007 (Bl. 88 GA) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 17.09.2007 (Bl. 80ff GA) ist zulässig, soweit das Landgericht die weitere Beschwerde ausdrücklich zugelassen hat, § 156 Abs. 2 KostO. Dies ist hier nur hinsichtlich der grundsätzlichen Frage geschehen, welcher Geschäftswert der Kostenrechnung zugrunde zu legen ist. Im Übrigen hat der Senat die weitere Beschwerde bereits mit Beschluss vom 22.01.2008 (Bl. 96ff GA) mangels Zulassung als unzulässig verworfen.
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