OLG Düsseldorf - Beschluss vom 06.03.2008
I-10 W 177/07
Normen:
KostO § 30 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 378
OLGReport-Düsseldorf 2008, 652
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 17.09.2007

Geschäftswertbestimmung nach § 30 Abs. 1 KostO für den Entwurf eines Vertragsrahmens

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2008 - Aktenzeichen I-10 W 177/07

DRsp Nr. 2008/10520

Geschäftswertbestimmung nach § 30 Abs. 1 KostO für den Entwurf eines Vertragsrahmens

Zur Bestimmung des Geschäftswertes nach § 30 Abs. 1 KostO für den Entwurf eines Vertragsrahmens kann die Hälfte des Wertes der Summe der Einzelverträge herangezogen werden.

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 05.11.2007 (Bl. 88 GA) gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 17.09.2007 (Bl. 80ff GA) ist zulässig, soweit das Landgericht die weitere Beschwerde ausdrücklich zugelassen hat, § 156 Abs. 2 KostO. Dies ist hier nur hinsichtlich der grundsätzlichen Frage geschehen, welcher Geschäftswert der Kostenrechnung zugrunde zu legen ist. Im Übrigen hat der Senat die weitere Beschwerde bereits mit Beschluss vom 22.01.2008 (Bl. 96ff GA) mangels Zulassung als unzulässig verworfen.