BayObLG - Beschluß vom 23.04.1999
3Z BR 19/99
Normen:
KostO § 39 Abs. 1 ; UmwG § 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 1377
DB 1999, 1311
DStR 1999, 1624
FGPrax 1999, 158
GmbHR 1999, 720
JurBüro 1999, 656
NZG 1999, 894
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1380/98

Geschäftswertbestimmung bei einem GmbH-Verschmelzungsvertrag

BayObLG, Beschluß vom 23.04.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 19/99

DRsp Nr. 1999/8808

Geschäftswertbestimmung bei einem GmbH-Verschmelzungsvertrag

»1. Der Geschäftswert eines notariell beurkundeten GmbH-Verschmelzungsvertrags bestimmt sich, wenn der Vermögensübernahme keine Gegenleistung gegenübersteht - die übernehmende Gesellschaft hält sämtliche Geschäftsanteile der übertragenden -, nach § 39 Abs. 1 KostO.2. Der Wert des Rechtsverhältnisses richtet sich nach dem Betrag, der in der vom Verschmelzungsvertrag in Bezug genommenen Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft als Aktivvermögen ausgewiesen ist.3. Zur Amtspflicht des Notars zu überprüfen, ob und gegebenenfalls welche kostengünstigeren bilanzrechtlichen Möglichkeiten bestehen könnten.«

Normenkette:

KostO § 39 Abs. 1 ; UmwG § 2 ;

Gründe: