Die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers im eigenen Namen eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der Wohnanlage ... in Hamburg. Im Jahr 2001 hat die Eigentümerversammlung beschlossen, fünf Bäume in der Anlage fällen zu lassen. Diesen Beschluss hat der Antragsteller, dem es um die Erhaltung der Bäume geht, angefochten. Amts- und Landgericht haben sein Begehren zurückgewiesen.
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