BGH - Beschluß vom 09.02.2006
V ZB 152/05
Normen:
KostO § 44 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 881
DNotZ 2006, 713
FGPrax 2006, 133
JurBüro 2006, 432
MDR 2006, 1015
NJW 2006, 2045
ZfIR 2006, 599
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 19.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 W 297/04
LG Münster, vom 15.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 1282/03

Geschäftswert und Notargebühren bei Beurkundung einer den Kaufpreis übersteigenden Vorbelastungsermächtigung

BGH, Beschluß vom 09.02.2006 - Aktenzeichen V ZB 152/05

DRsp Nr. 2006/9096

Geschäftswert und Notargebühren bei Beurkundung einer den Kaufpreis übersteigenden Vorbelastungsermächtigung

»a) Die auf Abschluss des Kaufvertrags und die auf Ermächtigung des Käufers, den Kaufgegenstand vor Erwerb des Eigentums zu belasten, gerichteten Erklärungen haben im Sinne von § 44 Abs. 1 KostO denselben Gegenstand. Auf Zweck und Umfang der Ermächtigung kommt es nicht an.b) Der höhere Betrag der Belastungsermächtigung bleibt bei der Berechnung des Geschäftswerts des Kaufvertrags außer Betracht.«

Normenkette:

KostO § 44 Abs. 1, 2 ;

Gründe: