Die weitere sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 WEG unzulässig, da der Wert der Beschwer für den Beschwerdeführer, der nicht identisch ist mit dem Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (BGHZ 119,
Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 28. September 1999, in der unter TOP 10.1 folgender Beschluss gefasst wurde:
"Die anwaltlichen Rechtsverfolgungskosten der Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren - 71 II 352/98 - werden diesen in Höhe von 6.513,40 DM von der kleinen Eigentümergemeinschaft ##### erstattet und der Instandhaltungsrücklage entnommen."
Der Antragsteller ist der Ansicht, die von Rechtsanwalt ##### vertretenen Wohnungseigentümer seien nicht bevollmächtigt gewesen, einen den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehenden Anspruch allein geltend zu machen. Es sei auch unzulässig, Anwaltskosten aus der Instandhaltungsrücklage zu entnehmen.
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