OLG Zweibrücken - Beschluss vom 17.10.2000
3 W 200/00
Normen:
KostO § 31 Abs. 3 § 14 Abs. 3, Abs. 4 ; WEG § 48 ;
Fundstellen:
NZM 2001, 245
OLGReport-Zweibrücken 2001, 237
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 389/98
AG Mainz - 73 UR II 93/98 WEG ,

Geschäftswert in Wohnungseigentumssachen - Beschwerde gegen Festsetzung - teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.10.2000 - Aktenzeichen 3 W 200/00

DRsp Nr. 2001/161

Geschäftswert in Wohnungseigentumssachen - Beschwerde gegen Festsetzung - teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung

»1. Bei der Beschwerde gegen die durch das Landgericht im Wohnungseigentumsverfahren für das Beschwerdeverfahren erfolgte Festsetzung des Geschäftswertes handelt es sich um eine unbefristete und zulassungsfreie Erstbeschwerde.2. Der Geschäftswert bemisst sich im Falle der übereinstimmenden teilweisen Erledigung ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Erledigung nach dem Geschäftswert der restlichen Hauptsache und dem bis zur Erledigung auf den erledigten Teil entfallenden Kosten.«

Normenkette:

KostO § 31 Abs. 3 § 14 Abs. 3, Abs. 4 ; WEG § 48 ;

Gründe:

I.