OLG Köln - Beschluß vom 15.10.1999
3 W 31/99
Normen:
KostO § 30 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 252
NJW-RR 2000, 733
Vorinstanzen:
AG St. Goar, - Vorinstanzaktenzeichen 4 II 2/98

Geschäftswert in Verklarungsverfahren

OLG Köln, Beschluß vom 15.10.1999 - Aktenzeichen 3 W 31/99

DRsp Nr. 2000/3536

Geschäftswert in Verklarungsverfahren

Der Geschäftswert in Verklarungsverfahren bemisst sich regelmäßig nach der Summe der vermögensrechtlichen Interessen, die Gegenstand der Prüfung im Verklarungsverfahren gewesen sind.

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Am 25.10.1998 gegen 6.10 Uhr kam es bei B.S. bei Rhein-Km ..., ... zu einer Kollision zwischen TMS "R." und TMS "G.", die sich beide in Bergfahrt befanden. Unter dem 26.10.1998 beantragte der Antragsteller, wegen des Schiffsunfalls ein Verklarungsverfahren durchzuführen, die angebotenen Beweise zu erheben sowie sonstige für die Aufklärung der Unfallursache, Schuldfrage und Schadenshöhe erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen. Zur Ursache des Unfalls führte er im wesentlichen aus, dass während eines Überholvorgangs von TMS "G." im Steuerhaus von TMS "R." die gesamte Elektrik ausgefallen sei. In der Folge sei TMS "R." nach backbord verfallen und TMS "G." dann in die Backbordseite von TMS "R." gefahren. An beiden Schiffen seien erhebliche Schäden entstanden, außerdem sei eine große Menge Superbenzin in den Rhein gelangt.