BayObLG - Beschluss vom 03.09.2003
3Z BR 153/03
Normen:
KostO § 131 Abs. 2 § 30 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 35
FamRZ 2004, 1308
JurBüro 2004, 140
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 4164/02
AG Dillingen a.d. Donau - XVII 358/02,

Geschäftswert in Beschwerdesachen bei Betreuerauswahl

BayObLG, Beschluss vom 03.09.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 153/03

DRsp Nr. 2003/13287

Geschäftswert in Beschwerdesachen bei Betreuerauswahl

»Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren, in dem es lediglich um die Betreuerauswahl geht, ist im Allgemeinen ohne Berücksichtigung der Höhe des zu verwaltenden Vermögens nach dem Regelwert von 3.000 EUR festzusetzen.«

Normenkette:

KostO § 131 Abs. 2 § 30 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I.

Die Betroffene leidet an fortgeschrittenem Morbus Alzheimer. Sie ist vermögend. Das Amtsgericht bestellte für sie am 12.9.2002 eine Betreuerin für nahezu alle wesentlichen Aufgaben. Hiergegen erhob die weitere Beteiligte zu 1, eine Tochter der Betroffenen, Beschwerde mit dem Ziel, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden. Das Landgericht beteiligte eine weitere Tochter der Betroffenen (weitere Beteiligte zu 2), die für die Beibehaltung der nicht der Familie angehörenden Betreuerin eintritt, an dem Beschwerdeverfahren. Es hat die Beschwerde am 21.5.2003 zurückgewiesen und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.

Gegen diese Festsetzung richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2.

II.