I.
Die Betroffene leidet an fortgeschrittenem Morbus Alzheimer. Sie ist vermögend. Das Amtsgericht bestellte für sie am 12.9.2002 eine Betreuerin für nahezu alle wesentlichen Aufgaben. Hiergegen erhob die weitere Beteiligte zu 1, eine Tochter der Betroffenen, Beschwerde mit dem Ziel, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden. Das Landgericht beteiligte eine weitere Tochter der Betroffenen (weitere Beteiligte zu 2), die für die Beibehaltung der nicht der Familie angehörenden Betreuerin eintritt, an dem Beschwerdeverfahren. Es hat die Beschwerde am 21.5.2003 zurückgewiesen und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gegen diese Festsetzung richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2.
II.
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