BayObLG - Beschluss vom 14.11.2000
3Z BR 321/00
Normen:
AktG § 132 Abs. 5 ; GmbHG § 51b; KostO § 14 Abs. 3, § 31 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2001, 139
GmbHR 2001, 76
NJW-RR 2001, 543
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth 1 HK O 9993/99 ,

Geschäftswert im Informationserzwingungsverfahren

BayObLG, Beschluss vom 14.11.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 321/00

DRsp Nr. 2001/451

Geschäftswert im Informationserzwingungsverfahren

»Im Informationserzwingungsverfahren ist der Geschäftswert auch dann einheitlich festzusetzen, wenn mehrere Beteiligte Informationsanträge gestellt haben.«

Normenkette:

AktG § 132 Abs. 5 ; GmbHG § 51b; KostO § 14 Abs. 3, § 31 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 ist Gesellschafter der Beteiligten zu 2, einer GmbH. Er beantragte mit Schriftsatz vom 20.11.1999:

"I. Festzustellen, dass die Geschäftsführer der Antragsgegnerin Auskunft zu geben haben über die von der Antragsgegnerin in der Zeit vom 1.1.1998 bis 30.9.1999 abgewickelten Aufträge im Bereich

a) Bauträger im Sinne des § 34c GewO,

b) Vermittlung von Grundbesitz aller Art,

c) Handel mit Grundbesitz aller Art,

d) alle sonstigen geschäftlichen Tätigkeiten der Antragsgegnerin.

II. Festzustellen, dass die Geschäftsführer der Antragsgegnerin Auskunft darüber zu geben haben, ob sich die Antragsgegnerin durch Verträge verpflichtet hat, die den gewöhnlichen Geschäftsrahmen überschreiten, insbesondere zu den in § 5 Abs. 3 des Gesellschaftergeschäftsführeranstellungsvertrages zustimmungspflichtigen Rechtsgeschäfte, nämlich

a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

b) Errichtung von Gebäuden und Vornahme baulicher Maßnahmen in bestehenden Gebäuden,

c) Gewährung von Darlehen und Krediten,