BayObLG - Beschluß vom 15.02.2000
3Z BR 2/00
Normen:
AktG § 99, § 132 ; GmbHG § 51b; KostO § 14, § 31 ;
Fundstellen:
AG 2001, 137
BB 2000, 1155
DB 2000, 1116
GmbHR 2000, 491
NJW-RR 2000, 1201
NZG 2000, 650
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen O 22057/96

Geschäftswert im Informationserteilungsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 15.02.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 2/00

DRsp Nr. 2000/2897

Geschäftswert im Informationserteilungsverfahren

»Werden im Informationserteilungsverfahren mehrere Anträge gestellt, so ist der Geschäftswert nicht durch Multiplikation des Regelgeschäftswerts mit der Zahl der Anträge zu ermitteln. Dem Umfang der gestellten Anträge und der einzelnen Auskunfsbegehren ist dadurch Rechnung zu tragen, daß der Regelgeschäftswert von DM 10000 angemessen erhöht wird.«

Normenkette:

AktG § 99, § 132 ; GmbHG § 51b; KostO § 14, § 31 ;

Gründe:

Der Beteiligte zu 1 ist Gesellschafter der Beteiligten zu 2, einer GmbH. Er beantragte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 19.11.1996:

"I. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, dem Antragsteller mitzuteilen,

- welche Bankverbindungen bestehen sowie den entsprechenden Kontostand per 13. November 1996 und für den Zeitpunkt des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung,

- ob Rückstände bei den Sozialversicherungsträgern bestehen sowie ggf. die Höhe etwaiger Rückstände per 13. November 1996 und für den Zeitpunkt des Ergehens der gerichtlichen Entscheidung mitzuteilen.

II. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, dem Antragsteller

- Einsicht in sämtliche Umsatzsteuervoranmeldungen seit 01/94 zu gewähren sowie dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, diese in den Firmenräumen auf eigene Kosten zu kopieren.