I.
1. Der Erblasser hat testamentarisch seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1, und seiner Tochter, der Beteiligten zu 3, jeweils ihren "gesetzlichen Anteil" zugewandt, seiner anderen Tochter, der Beteiligten zu 2, den "gesetzlichen Pflichtteil". Das Nachlaßgericht kündigte mit Vorbescheid vom 7.6.1999 die Erteilung eines Erbscheins an, wonach die Beteiligte zu 1 zu 2/3 und die Beteiligte zu 3 zu 1/3 Erben sein sollten. Der Beteiligten zu 2 stehe nur ihr Pflichtteil in Höhe von 1/8 des Nachlaßwertes zu. Das Testament vom 10.3.1997 sei dahingehend auszulegen, daß sie nicht zur Erbin eingesetzt sei. Hiergegen legte die Beteiligte zu 2 Beschwerde ein, mit der sie eine Erbenstellung zu 1/8 erstrebte. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück.
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