BayObLG - Beschluß vom 06.07.2000
3Z BR 160/00
Normen:
KostO § 30 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 362/99

Geschäftswert im Erbscheinsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 06.07.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 160/00

DRsp Nr. 2000/6585

Geschäftswert im Erbscheinsverfahren

»Strebt ein Beteiligter im Erbscheinsverfahren auf der Grundlage einer letztwilligen Verfügung die Erbenstellung zu dem Bruchteil an, der ihm auch als Pflichtteil zusteht, bemißt sich der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens nach dem Wert der Rechtsstellung, die über den Pflichtteilsanspruch hinaus mit der Stellung als Miterbe verbunden ist. Kommt ihr im Hinblick auf die Zusammensetzung des Nachlasses ein selbständiger wirtschaftlicher Wert zu, so kann dieser geschätzt werden, wenn hierfür ausreichende Anhaltspunkte vorhanden sind.«

Normenkette:

KostO § 30 ;

Gründe

I.

1. Der Erblasser hat testamentarisch seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 1, und seiner Tochter, der Beteiligten zu 3, jeweils ihren "gesetzlichen Anteil" zugewandt, seiner anderen Tochter, der Beteiligten zu 2, den "gesetzlichen Pflichtteil". Das Nachlaßgericht kündigte mit Vorbescheid vom 7.6.1999 die Erteilung eines Erbscheins an, wonach die Beteiligte zu 1 zu 2/3 und die Beteiligte zu 3 zu 1/3 Erben sein sollten. Der Beteiligten zu 2 stehe nur ihr Pflichtteil in Höhe von 1/8 des Nachlaßwertes zu. Das Testament vom 10.3.1997 sei dahingehend auszulegen, daß sie nicht zur Erbin eingesetzt sei. Hiergegen legte die Beteiligte zu 2 Beschwerde ein, mit der sie eine Erbenstellung zu 1/8 erstrebte. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück.