BayObLG - Beschluss vom 11.01.1996
3Z BR 17/90
Normen:
KostO § 30 Abs. 1, 2 ; AktG § 305 Abs. 3 Satz 3 § 306 Abs. 7 Satz 5, 6 ;
Fundstellen:
DB 1996, 672
JurBüro 1996, 366
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 17 HKO 17002/82

Geschäftswert im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren - Verzinsung der Barabfindung

BayObLG, Beschluss vom 11.01.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 17/90

DRsp Nr. 2005/20634

Geschäftswert im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren - Verzinsung der Barabfindung

1. Für die Festsetzung des Geschäftswerts ist von der Differenz auszugehen, die zwischen der unternehmensvertraglich angebotenen und der angemessenen Leistung je Aktie besteht, multipliziert mit der Gesamtzahl der Aktien, die außenstehende Aktionäre halten; dieser rechnerisch ermittelte Wert kann jedoch nur als Ausgangspunkt und Maßstab für die Festsetzung dienen, bei der im Übrigen sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind.2. Eine Verzinsung der Barabfindung kann in Zukunft nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG bei der Geschäftswertfestsetzung nicht mehr berücksichtigt werden, da sie ähnlich wie im Zivilprozess als Nebenforderung zu behandeln ist; vor dieser Gesetzesänderung war die Verzinsung der angemessenen Barabfindung als Teil der angemessenen Abfindung beim Geschäftswert zu berücksichtigen.

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 1, 2 ; AktG § 305 Abs. 3 Satz 3 § 306 Abs. 7 Satz 5, 6 ;

Gründe: