I.
Die gemäß § 31 Abs. 3 KostO in Verb. mit § 32 Abs. 2 RVG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 07.01.2005 (Bl. 25 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 16.12.2004 (Bl. 20 d. A.), demzufolge der Geschäftswert auch für die Hauptsache auf 500,-- Euro festgesetzt worden ist, ist begründet.
Denn für Maßnahmen nach dem
II.
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