OLG Naumburg - Beschluss vom 07.07.2005
14 WF 25/05
Normen:
KostO § 30 Abs. 2 § 100a Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLG Report-Naumburg 2006, 284
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 825/04

Geschäftswert für Hauptsacheverfahren bei Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.07.2005 - Aktenzeichen 14 WF 25/05

DRsp Nr. 2006/902

Geschäftswert für Hauptsacheverfahren bei Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

»Für Maßnahmen nach dem GewaltschutzG ist in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung von 3.000 Euro auszugehen. Dieser Wert kann ausnahmsweise auch herabgesetzt werden.«

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 2 § 100a Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 31 Abs. 3 KostO in Verb. mit § 32 Abs. 2 RVG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 07.01.2005 (Bl. 25 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 16.12.2004 (Bl. 20 d. A.), demzufolge der Geschäftswert auch für die Hauptsache auf 500,-- Euro festgesetzt worden ist, ist begründet.

Denn für Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz ist gemäß § 30 Abs. 2 KostO, auf den § 100a Abs. 2 KostO verweist, in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung, wovon hier auszugehen ist, der Geschäftswert für das Hauptsacheverfahren in der Regel auf 3.000,-- Euro anzunehmen. Für einen vom Regelfall abweichenden Ausnahmefall, der eine Herabsetzung des Wertes rechtfertigen könnte, ist nichts ersichtlich.

II.