I.
Eigentümerin des eingangs näher bezeichneten Grundstücks war eine insolvente GmbH, deren Vermögen der Erstbeteiligte verwaltet. Das Grundbuchamt hat ihm 774,00 DM für die Löschung von zwei Grundschulden berechnet. Dabei hat es den Geschäftswert nach § 23 Abs. 2, 1. Hs. KostO, also nach dem Nennwert der Grundschulden bestimmt.
Das hält der Erstbeteiligte für falsch. Einschlägig sei der 2. Halbsatz zu § 23 Abs. 2 KostO, maßgeblich mithin der geringere Wert des Schuldnergrundstücks.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|