OLG Dresden - Beschluss vom 20.01.2003
3 W 1586/02
Normen:
KostO § 14 Abs. 3 S. 2 ; KostO § 23 Abs. 1 letzter Teilsatz ; KostO § 23 Abs. 2 ; KostO § 62 Abs. 1 ; KostO § 68 S. 1 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2003, 273
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 06.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 2481/02

Geschäftswert für die Löschung einer Grundschuld

OLG Dresden, Beschluss vom 20.01.2003 - Aktenzeichen 3 W 1586/02

DRsp Nr. 2003/2811

Geschäftswert für die Löschung einer Grundschuld

1. Der Geschäftswert für die Löschung einer Grundschuld ist gem. § 23 Abs. 2 1. Halbsatz KostO nach dem Nennwert der Grundschuld, nicht nach dem - geringeren - Wert des belasteten Grundstücks zu bestimmen.2. Nach der Rechtsprechung wird die Löschung der Grundschuld nur dann aus dem regelmäßig geringeren Wert des Wohnungseigentums berechnet, wenn die Grundschuld als Globalgrundeschuld bei Erstellung einer sehr großen Wohnungseigentumsanlage bestellt wurde und nach vorgängiger Pfandfreigabe der übrigen nur noch auf einem Wohnungseigentum lastet.

Normenkette:

KostO § 14 Abs. 3 S. 2 ; KostO § 23 Abs. 1 letzter Teilsatz ; KostO § 23 Abs. 2 ; KostO § 62 Abs. 1 ; KostO § 68 S. 1 ;

Gründe:

I.

Eigentümerin des eingangs näher bezeichneten Grundstücks war eine insolvente GmbH, deren Vermögen der Erstbeteiligte verwaltet. Das Grundbuchamt hat ihm 774,00 DM für die Löschung von zwei Grundschulden berechnet. Dabei hat es den Geschäftswert nach § 23 Abs. 2, 1. Hs. KostO, also nach dem Nennwert der Grundschulden bestimmt.

Das hält der Erstbeteiligte für falsch. Einschlägig sei der 2. Halbsatz zu § 23 Abs. 2 KostO, maßgeblich mithin der geringere Wert des Schuldnergrundstücks.