BayObLG - Beschluß vom 14.07.1999
3Z BR 180/99
Normen:
KostO § 67 Abs. 3, § 30 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 1999, 197
JurBüro 1999, 641
NJW-RR 2000, 365
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 453/99
AG Tirschenreuth - Zweigstelle Kemnath,

Geschäftswert für die Eintragung einer Namensänderung des Eigentümers im Grundbuch

BayObLG, Beschluß vom 14.07.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 180/99

DRsp Nr. 1999/8861

Geschäftswert für die Eintragung einer Namensänderung des Eigentümers im Grundbuch

»Bei Eintragung einer Namensänderung des Eigentümers im Grundbuch kann der Gebühr des § 67 Abs. 1 KostO als Geschäftswert gemäß § 30 Abs. 1 KostO kein fester Prozentsatz des Grundstückswerts (Beziehungwerts) zugrunde gelegt werden; es entscheiden die Umstände des Einzelfalls; auch 50 % des Grundstückswerts stellen keinen Ermessensfehler dar.«

Normenkette:

KostO § 67 Abs. 3, § 30 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Berichtigung der Eigentümerbezeichnung an dem oben genannten Grundbesitz, bisher A, B-GmbH und C als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts, nunmehr B-Grundstücks-Verwaltungs GmbH & Co. KG (Beteiligte), wurde am 8.2.1999 im Grundbuch eingetragen.

Das Amtsgericht (Rechtspfleger) hat mit Beschluß vom 28.4.1999 den Geschäftswert für die gemäß §§ 67, 30 Abs. 1 KostO zu erhebende Gebühr auf 6391042 DM (50 % des Grundstücksverkehrswerts) festgesetzt. Die Umwandlung einer BGB -Gesellschaft in eine KG bewirke eine nicht nur geringe Änderung der Rechtsform, die sich auch auf die Grundstücke auswirke.

In ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung hält die Beteiligte unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts einen Bruchteil von allenfalls 10% des Grundstückswerts als Geschäftswert für angemessen.