OLG Oldenburg - Beschluss vom 17.03.2011
12 W 50/11
Normen:
KostO § 24; KostO § 31;
Fundstellen:
MDR 2011, 536
NZM 2012, 397
NotBZ 2011, 266
Vorinstanzen:
AG Bersenbrück, vom 08.12.2010

Geschäftswert für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit betr. den Betrieb einer Photovoltaikanlage

OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.03.2011 - Aktenzeichen 12 W 50/11

DRsp Nr. 2011/5638

Geschäftswert für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit betr. den Betrieb einer Photovoltaikanlage

Zu Bemessung des Geschäftswertes für die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit betr. den Betrieb einer Photovoltaikanlage, wenn die Dienstbarkeit zugunsten des finanzierenden Darlehensgläubigers eingetragen wird.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bersenbrück vom 08.12.2010 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: bis zu 600, €.

Normenkette:

KostO § 24; KostO § 31;

Gründe: