OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.01.2009
I-10 W 81/08
Normen:
KostO § 36 Abs. 2; KostO § 39 Abs. 4; KostO § 41a Abs. 4 Nr. 1; KostO § 41c Abs. 1; KostO § 47 Satz 1; KostO § 147 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.06.2008

Geschäftswert für die Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung zu einem Gewinnabführungsvertrag und für die Einholung der Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK zur Werthaltigkeit der Sacheinlage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2009 - Aktenzeichen I-10 W 81/08

DRsp Nr. 2009/3303

Geschäftswert für die Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung zu einem Gewinnabführungsvertrag und für die Einholung der Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK zur Werthaltigkeit der Sacheinlage

1. Fällt für ein Nebengeschäft zu einem Verschmelzungsvertrag (hier: Einholung der Unbedenklichkeitsbescheinigung der IHK zur Werthaltigkeit der Sacheinlage der Gesellschaft) eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO an, so ist zu berücksichtigen, dass auch der für die nach § 36 Abs. 2 KostO angefallene Gebühr zu bemessende Wert für das Hauptgeschäft (Beurkundung eines Verschmelzungsvertrages) durch den Höchstwert gemäß § 39 Abs. 4 KostO begrenzt ist. 2. Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung zu einem Gewinnabführungsvertrag ist grundsätzlich nach § 41c Abs. 1 iVm § 41a Abs. 4 Nr. 1 KostO zu bemessen, da ein Gewinnabführungsvertrag regelmäßig "keinen bestimmten Geldwert" im Sinne des § 41 c Abs. 1 KostO hat.

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Kostengläubigers gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.06.2008 wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für das Verfahren der weiteren Beschwerde trägt der Kostengläubiger.

Normenkette:

KostO § 36 Abs. 2; KostO § 39 Abs. 4; KostO § 41a Abs. 4 Nr. 1;