BayObLG - Beschluß vom 29.09.1999
3Z BR 217/99
Normen:
KostO § 41, § 40 ;
Fundstellen:
BB 2000, 535
BayObLG 1999, 277
BayObLGZ 1999 Nr.61
DB 1999, 2358
FGPrax 1999, 242
JurBüro 2000, 211
NJW-RR 2000, 72
NZG 2000, 31
Rpfleger 2000, 127
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 22 T 2/99

Geschäftswert für die Beurkundung der von einem Kommanditisten erteilten Registervollmacht

BayObLG, Beschluß vom 29.09.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 217/99

DRsp Nr. 1999/11321

Geschäftswert für die Beurkundung der von einem Kommanditisten erteilten Registervollmacht

»Der Geschäftswert für die Beurkundung der von einem Kommanditisten erteilten Registervollmacht bestimmt sich nach der Neufassung der §§ 40, 41 KostO (JuMiG vom 18.6.1997) nach dem Wert der Kommanditeinlage.«

Normenkette:

KostO § 41, § 40 ;

Gründe:

I. Am 29.12.1998 beglaubigte der beteiligte Notar eine Handelsregistervollmacht des Beteiligten. Die Vollmacht wurde vom Beteiligten als Kommanditist einer Kommanditgesellschaft für eine Treuhandgesellschaft erteilt, die aufgrund dieser Vollmacht berechtigt ist, alle Anmeldungen zum Handelsregister im Namen des Kommanditisten vorzunehmen, auch soweit sie durch den Beitritt oder das Ausscheiden anderer Gesellschafter veranlaßt sind.

Für die Beglaubigung hat der Notar dem Beteiligten Gebühren und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 92,80 DM in Rechnung gestellt. Er hat dabei - unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts - einen Geschäftswert von 140000 DM, das Zweifache der Kommanditeinlage des Beteiligten, zugrunde gelegt.