I.
1. Mit Beschluss vom 9.11.1993 bestellte das Amtsgericht zur Prüfung der Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen durch die Beteiligte (Kapitalerhöhung) gemäß §
2. In beiden Fällen stellte der Kostenbeamte des Amtsgerichts, ausgehend von einem Geschäftswert von je 100 000 DM, jeweils Gebühren von 520 DM in Rechnung. Auf Veranlassung des Bezirksrevisors wurde eine Nachbewertung auf jeweils 1 000 000 DM vorgenommen. Von der Beteiligten wurden nunmehr Gebühren in Höhe von jeweils 3 220 DM gefordert.
Hiergegen legte die Beteiligte Erinnerungen ein mit dem Antrag, die Geschäftswerte wieder mit jeweils 100 000 DM anzunehmen.
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