BayObLG - Beschluss vom 04.07.1996
3Z BR 66/96
Normen:
KostO § 14 Abs. 3 § 30 Abs. 2 ; AktG § 33 Abs. 3, 4, 5 § 104 Abs. 2, 3 § 205 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 1996, 2172
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen T 10994/95
AG Fürth,

Geschäftswert für die Bestellung eines Prüfers im Rahmen der Kapitalerhöhung einer AG; Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratmitgliedern

BayObLG, Beschluss vom 04.07.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 66/96

DRsp Nr. 2005/14987

Geschäftswert für die Bestellung eines Prüfers im Rahmen der Kapitalerhöhung einer AG; Gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratmitgliedern

»1. Zur Nachprüfbarkeit der Ermessensentscheidung des Tatrichters im Rahmen des § 30 Abs. 2 S. 2 KostO durch das Rechtsbeschwerdegericht.2. Zum Geschäftswert für die gerichtliche Bestellung eines Prüfers im Fall der Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen (Kapitalerhöhung) und für die von Aufsichtsratsmitgliedern einer Aktiengesellschaft.«

Normenkette:

KostO § 14 Abs. 3 § 30 Abs. 2 ; AktG § 33 Abs. 3, 4, 5 § 104 Abs. 2, 3 § 205 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

1. Mit Beschluss vom 9.11.1993 bestellte das Amtsgericht zur Prüfung der Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen durch die Beteiligte (Kapitalerhöhung) gemäß § 205 Abs. 3, § 33 Abs. 3 bis 5 AktG einen Prüfer; mit Beschluss vom 20.10.1994 bestellte es gemäß § 104 Abs. 2 und 3 AktG zwei Aufsichtsratsmitglieder.

2. In beiden Fällen stellte der Kostenbeamte des Amtsgerichts, ausgehend von einem Geschäftswert von je 100 000 DM, jeweils Gebühren von 520 DM in Rechnung. Auf Veranlassung des Bezirksrevisors wurde eine Nachbewertung auf jeweils 1 000 000 DM vorgenommen. Von der Beteiligten wurden nunmehr Gebühren in Höhe von jeweils 3 220 DM gefordert.

Hiergegen legte die Beteiligte Erinnerungen ein mit dem Antrag, die Geschäftswerte wieder mit jeweils 100 000 DM anzunehmen.