KG, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 144-146/07
LG Berlin, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 457-459/06
Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Bestellung eines Verwalters
BGH, Beschluß vom 23.10.2008 - Aktenzeichen V ZB 89/08
DRsp Nr. 2008/23867
Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Bestellung eines Verwalters
»1. Der Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften unter einen Beschluss über die Bestellung eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 30 Abs. 2KostO zu bestimmen.2. Bei der Ermessensentscheidung, ob von dem Regelwert abzuweichen ist, sind die Umstände des Einzelfalls, darunter insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts für die Beteiligten, zu berücksichtigten.«