BGH - Beschluß vom 23.10.2008
V ZB 89/08
Normen:
KostO § 30 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 318
DNotZ 2009, 315
FGPrax 2009, 32
JurBüro 2009, 152
MietRB 2009, 104
NJW-RR 2009, 228
NZM 2009, 86
WuM 2009, 66
Vorinstanzen:
KG, vom 17.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 144-146/07
LG Berlin, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 457-459/06

Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Bestellung eines Verwalters

BGH, Beschluß vom 23.10.2008 - Aktenzeichen V ZB 89/08

DRsp Nr. 2008/23867

Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Bestellung eines Verwalters

»1. Der Geschäftswert für die Beglaubigung der Unterschriften unter einen Beschluss über die Bestellung eines Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 30 Abs. 2 KostO zu bestimmen.2. Bei der Ermessensentscheidung, ob von dem Regelwert abzuweichen ist, sind die Umstände des Einzelfalls, darunter insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts für die Beteiligten, zu berücksichtigten.«

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 2 ;

Gründe: