Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Auf die erste Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird die angefochtene Kostenberechnung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Geschäftswert gemäß §§ 30 Abs. 2, 44 Abs. 2a KostO :| 27.000,00 €
Gebühr für den Entwurf einer Anmeldung zum Vereinsregister nebst Unterschriftsbeglaubigung §§ 145 Abs. 1 S. 1, 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO (1/2)|45,00 Euro
Entgelte für Postdienstleistungen § 152 Abs. 2 Nr. 1a KostO |1,55 Euro
Mehrwertsteuer 16 % § 151a KostO |7,45 Euro
Summe|54,00 Euro
I.
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