OLG Hamm - Beschluss vom 19.05.2009
15 Wx 46/09
Normen:
KostO § 44 Abs. 2a; KostO § 156 Abs. 6; BGB § 67;
Fundstellen:
FGPrax 2009, 185
JurBüro 2009, 435
OLGReport-Hamm 2009, 679
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen T 76/06

Geschäftswert für die Anmeldung mehrerer personeller Veränderungen im Vorstand eines Vereins zum Vereinsregister

OLG Hamm, Beschluss vom 19.05.2009 - Aktenzeichen 15 Wx 46/09

DRsp Nr. 2009/14774

Geschäftswert für die Anmeldung mehrerer personeller Veränderungen im Vorstand eines Vereins zum Vereinsregister

1. Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts, durch die er den Notar zur Erhebung der Beschwerde nach § 156 Abs. 6 KostO anweist. 2. Die Veränderung des Vereinsvorstandes durch die Bestellung neuer und das Ausscheiden bisheriger Mitglieder stellt für jede betroffene Person einen verschiedenen Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 2a KostO dar (Übertragung der Entscheidung BGHZ 153, 22 auf den eingetragenen Verein).

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Auf die erste Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird die angefochtene Kostenberechnung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Geschäftswert gemäß §§ 30 Abs. 2, 44 Abs. 2a KostO :| 27.000,00 €

Gebühr für den Entwurf einer Anmeldung zum Vereinsregister nebst Unterschriftsbeglaubigung §§ 145 Abs. 1 S. 1, 38 Abs. 2 Nr. 7 KostO (1/2)|45,00 Euro

Entgelte für Postdienstleistungen § 152 Abs. 2 Nr. 1a KostO |1,55 Euro

Mehrwertsteuer 16 % § 151a KostO |7,45 Euro

Summe|54,00 Euro

Normenkette:

KostO § 44 Abs. 2a; KostO § 156 Abs. 6; BGB § 67;

Gründe:

I.