BayObLG - Beschluß vom 10.02.1999
3Z BR 190/98
Normen:
KostO § 31 ; WEG § 48 Abs. 3 Satz 2;
Vorinstanzen:
LG München 1-- 1 T 6159/98 ,
AG München UR II 291/96 WEG ,

Geschäftswert für die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

BayObLG, Beschluß vom 10.02.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 190/98

DRsp Nr. 1999/4080

Geschäftswert für die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses

»Festsetzung eines Geschäftswerts nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG im Fall der Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümer.«

Normenkette:

KostO § 31 ; WEG § 48 Abs. 3 Satz 2;

Gründe:

I. 1. Antragsteller und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.3,1996 wurde zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 6 bis 9 beschlossen, an den einzelnen Häusern der Wohnanlage Sanierungsarbeiten im Gesamtvolumen von ca. 2,6 Mio. DM vorzunehmen. Zu TOP 10 wurde beschlossen, dem Verwalter hierfür eine nach Stunden berechnete Verwaltersondergebühr zu zahlen.

2. Mit Schriftsatz an das Amtsgericht vom 19.4.1996 focht der Antragsteller, dessen Miteigentumsanteil 21,802 Tausendstel beträgt, die Beschlüsse zu TOP 6 bis 10 (u.a.) mit der Begründung an, daß den Beschlüssen bauliche Veränderungen zugrunde lägen, die mit Stimmenmehrheit nicht hätten beschlossen werden können.