I. 1. Antragsteller und Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.3,1996 wurde zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 6 bis 9 beschlossen, an den einzelnen Häusern der Wohnanlage Sanierungsarbeiten im Gesamtvolumen von ca. 2,6 Mio. DM vorzunehmen. Zu TOP 10 wurde beschlossen, dem Verwalter hierfür eine nach Stunden berechnete Verwaltersondergebühr zu zahlen.
2. Mit Schriftsatz an das Amtsgericht vom 19.4.1996 focht der Antragsteller, dessen Miteigentumsanteil 21,802 Tausendstel beträgt, die Beschlüsse zu TOP 6 bis 10 (u.a.) mit der Begründung an, daß den Beschlüssen bauliche Veränderungen zugrunde lägen, die mit Stimmenmehrheit nicht hätten beschlossen werden können.
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