I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind getrennt lebende Ehegatten. Aus der Ehe ist ein gemeinsames Kind hervorgegangen, der am ... 2002 geborene Sohn Nico. Nico lebt bei der Antragstellerin. Die Antragstellerin ist am 18.06.2003 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen.
Mit Antrag vom 17.07.2003 hat die Antragstellerin beim Familiengericht beantragt, gem. §
Mit Beschluss vom 17.07.2003 hat das Familiengericht , ohne den Antragsgegner anzuhören, die beantragte einstweilige Anordnung erlassen. Unter Ziffer 7 dieses Beschlusses hat es den Geschäftswert für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 500,00 EURO festgesetzt.
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