OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.08.2003
5 WF 145/03
Normen:
BRAGO § 8 Abs. 3 S. 1 ; GewSchG § 1 Abs. 1 ; KostO § 30 Abs. 2 ; KostO § 31 Abs. 3 ; KostO § 91 Satz 2 ; KostO § 100a Abs. 2 ; FGG § 64b ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 895
OLGReport-Karlsruhe 2004, 92

Geschäftswert für das einstweilige Anordnungsverfahren bei Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.08.2003 - Aktenzeichen 5 WF 145/03

DRsp Nr. 2003/12679

Geschäftswert für das einstweilige Anordnungsverfahren bei Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz

»Auch im Verfahren nach dem GewSchG ist bei einstweiligen Anordnungen gemäß § 8 Abs. 3 S. 1, 3 BRAGO von einem Geschäftswert von 500,00 EURO regelmäßig auszugehen.«

Normenkette:

BRAGO § 8 Abs. 3 S. 1 ; GewSchG § 1 Abs. 1 ; KostO § 30 Abs. 2 ; KostO § 31 Abs. 3 ; KostO § 91 Satz 2 ; KostO § 100a Abs. 2 ; FGG § 64b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind getrennt lebende Ehegatten. Aus der Ehe ist ein gemeinsames Kind hervorgegangen, der am ... 2002 geborene Sohn Nico. Nico lebt bei der Antragstellerin. Die Antragstellerin ist am 18.06.2003 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen.

Mit Antrag vom 17.07.2003 hat die Antragstellerin beim Familiengericht beantragt, gem. § 1 Abs. 1 GewSchG Maßnahmen zu ihrem Schutz zu treffen, insbesondere ein Betretungsverbot, ein Näherungsverbot und ein Kontaktverbot gegen den Antragsgegner auszusprechen. Zugleich hat sie beantragt, vorab eine entsprechende einstweilige Anordnung zu erlassen.

Mit Beschluss vom 17.07.2003 hat das Familiengericht , ohne den Antragsgegner anzuhören, die beantragte einstweilige Anordnung erlassen. Unter Ziffer 7 dieses Beschlusses hat es den Geschäftswert für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 500,00 EURO festgesetzt.