wird auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 14.04.2009 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 25.03.2009 abändernd der Gegenstandswert für das Verfahren auf 4.000,- € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 5.850,- € (450,- € pro Auskunftsanspruch in Verbindung mit dem Erlass einer vorläufigen Anordnung) ist teilweise begründet und führt abändernd zur einer Festsetzung des Wertes auf insgesamt 4.000,- € gemäß §§ 30 I, II, 31 I KostO, 33 RVG.
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