OLG Hamm - Beschluss vom 21.12.2009
4 W 57/09
Normen:
RVG § 33; KostO § 30 Abs. 1; KostO § 30 Abs. 2; KostO § 31 Abs. 1; UrhG § 101 Abs. 9;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 OH 55/09

Geschäftswert für Auskunftsansprüche nach § 101 UrhG

OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2009 - Aktenzeichen 4 W 57/09

DRsp Nr. 2010/5018

Geschäftswert für Auskunftsansprüche nach § 101 UrhG

Für das Antragsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG ist mangels besonderer tatsächlicher Umstände, die Anhaltspunkte für eine höhere oder niedrigere Festsetzung geben, im Streitfall der in § 30 Abs. 2 KostO vorgesehene Regelwert von 3.000 EUR zugrunde zu legen. Wird gleichzeitig ein Sicherungsantrag gestellt, so ist der Geschäftswert um 1.000 EUR zu erhöhen.

Tenor

wird auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 14.04.2009 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 25.03.2009 abändernd der Gegenstandswert für das Verfahren auf 4.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 33; KostO § 30 Abs. 1; KostO § 30 Abs. 2; KostO § 31 Abs. 1; UrhG § 101 Abs. 9;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 5.850,- € (450,- € pro Auskunftsanspruch in Verbindung mit dem Erlass einer vorläufigen Anordnung) ist teilweise begründet und führt abändernd zur einer Festsetzung des Wertes auf insgesamt 4.000,- € gemäß §§ 30 I, II, 31 I KostO, 33 RVG.