Die weitere Beschwerde ist zulässig, weil das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung das Rechtsmittel gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO zugelassen hat. In der Sache hatte das Rechtsmittel Erfolg, soweit die Kostenschuldnerin hilfsweise die Festsetzung des Geschäftswertes für die Eintragung ihrer Kapitalerhöhung in dem für ihre Düsseldorfer Zweigniederlassung zuständigen Handelsregister auf 500.000 DM begehrt. Sie dringt allerdings nicht mit ihrem Einwand durch, die für die Bestimmung des Geschäftswertes einschlägige Vorschrift des § 26 Abs. 7 KostO sei nicht auf Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften anwendbar, so daß nur eine Wertfestsetzung im Umfang von 250.000 DM vorzunehmen sei.
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