OLG Düsseldorf - Beschluß vom 15.10.1998
10 W 95/98
Normen:
HGB § 13e ; KostO §§ 26 Abs. 4 Nr. 1 Abs. 6 ;
Fundstellen:
DB 1999, 375
NJW-RR 1999, 403
OLGReport-Düsseldorf 1999, 18
Rpfleger 1999, 100

Geschäftswert: Eintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 15.10.1998 - Aktenzeichen 10 W 95/98

DRsp Nr. 1999/2104

Geschäftswert: Eintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft

»Auch der Geschäftswert für die Eintragung der Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Handelsregister beträgt 0,5 % des eingetragenen Grund- oder Stammkapitals, mindestens aber 25.000 DM und höchstens 500.000 DM (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 23.06.1998, Az. 10 W 60/98 , Rpfleger 1998, 489 und DB 1998, 2005)«

Normenkette:

HGB § 13e ; KostO §§ 26 Abs. 4 Nr. 1 Abs. 6 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig, weil das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung das Rechtsmittel gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO zugelassen hat. In der Sache hatte das Rechtsmittel Erfolg, soweit die Kostenschuldnerin hilfsweise die Festsetzung des Geschäftswertes für die Eintragung ihrer Kapitalerhöhung in dem für ihre Düsseldorfer Zweigniederlassung zuständigen Handelsregister auf 500.000 DM begehrt. Sie dringt allerdings nicht mit ihrem Einwand durch, die für die Bestimmung des Geschäftswertes einschlägige Vorschrift des § 26 Abs. 7 KostO sei nicht auf Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften anwendbar, so daß nur eine Wertfestsetzung im Umfang von 250.000 DM vorzunehmen sei.