OLG Hamm - Beschluß vom 21.04.1993
15 W 176/92
Normen:
KostO §§ 39 40 30 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1993, 1866
DNotZ 1994, 126
GmbHR 1993, 589
JurBüro 1994, 355
MittBayNot 1993, 313

Geschäftswert eines Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft zu einem Beherrschungsvertrag

OLG Hamm, Beschluß vom 21.04.1993 - Aktenzeichen 15 W 176/92

DRsp Nr. 1998/3868

Geschäftswert eines Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft zu einem Beherrschungsvertrag

»1. Der Geschäftswert eines Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft zu einem Beherrschungsvertrag mit Ergebnisabführungsvereinbarung richtet sich nach § 27 KostO, der für Organbeschlüsse eine Ausnahmeregelung gegenüber § 30 Abs. 1 und 2 KostO enthält.2. Für einen Zustimmungsbeschluß zu einem solchen Unternehmensvertrag läßt sich i.d.R. weder für die Zukunft noch für die Vergangenheit ein bestimmter Geldbetrag i. S. des § 27 Abs. 1 KostO ermitteln, da eine Schätzung gem. § 30 Abs. 1 und 2 KostO unzulässig ist.«

Normenkette:

KostO §§ 39 40 30 Abs. 1 ;

Gründe: