Geschäftswert eines Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft zu einem Beherrschungsvertrag
OLG Hamm, Beschluß vom 21.04.1993 - Aktenzeichen 15 W 176/92
DRsp Nr. 1998/3868
Geschäftswert eines Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft zu einem Beherrschungsvertrag
»1. Der Geschäftswert eines Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft zu einem Beherrschungsvertrag mit Ergebnisabführungsvereinbarung richtet sich nach § 27KostO, der für Organbeschlüsse eine Ausnahmeregelung gegenüber § 30 Abs. 1 und 2KostO enthält.2. Für einen Zustimmungsbeschluß zu einem solchen Unternehmensvertrag läßt sich i.d.R. weder für die Zukunft noch für die Vergangenheit ein bestimmter Geldbetrag i. S. des § 27 Abs. 1KostO ermitteln, da eine Schätzung gem. § 30 Abs. 1 und 2KostO unzulässig ist.«