BayObLG, Beschluß vom 24.03.1986 - Aktenzeichen BReg 3 Z 168/85
DRsp Nr. 1998/13806
Geschäftswert eines Wiederverkaufsrechts
»1. Der Geschäftswert eines Wiederverkaufsrechts bemißt sich entsprechend § 20 Abs. 2KostO.2. Der Geschäftswert eines Vorvertrags, in dem sich der eine Vertragspartner verpflichtet, eine Grundstücksfläche zurückzukaufen, falls der andere dies verlangt, bemißt sich ebenfalls entsprechend § 20 Abs. 2KostO.«