Antragstellerin und Antragsgegner zu 2) sind Wohnungseigentumer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 1) verwaltet wird. Am 20.7.1994 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, die von R. geleitet wurde. Im Protokoll heißt es zu "TOP II: Schließung der Abwurfanlage in den Häusern 16/16a":
"Antrag Frau... zu folgendem:
Beschluß: Die Abwurfanlage in den Häusern 16/16a soll geschlossen werden.
Gegenstimmen: Frau...
1 Enthaltung: Frau...
im übrigen Zustimmungen, damit ist dieser Beschluß m e h r h e i t 1 i c h beschlossen.
Anmerkung R.: Die Abwurfanlage ist eine Gemeinschaftseinrichtung. R. hat Bedenken, daß man die Anlage schließen kann, wenn ein solcher Beschluß eine Gegenstimme hat.
Beschluß: Flaschen und schwere Gegenstände sowie Müll in verschlossenen Beuteln dürfen nicht in die Abwurfanlage geworfen werden. Die Mülltrennungsanweisungen der Stadt sind zu beachten - e i n s t i m m i g.
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