BayObLG - Beschluß vom 09.07.1996
3Z BR 106/96
Normen:
KostO § 31 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 726
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 22034/94
AG München UR II 711/94 WEG ,

Geschäftswert eines Verfahrens über die Berichtigung des Protokolls einer Wohnungseigentümerversammlung

BayObLG, Beschluß vom 09.07.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 106/96

DRsp Nr. 1996/28589

Geschäftswert eines Verfahrens über die Berichtigung des Protokolls einer Wohnungseigentümerversammlung

»Der Geschäftswert eines Verfahrens über die Berichtigung des Protokolls einer Wohnungseigentümerversammlung bemißt sich nach dem Interesse der Beteiligten an der Berichtigung, nicht nach den bloßen Berichtigungskosten.«

Normenkette:

KostO § 31 ;

Gründe:

Antragstellerin und Antragsgegner zu 2) sind Wohnungseigentumer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 1) verwaltet wird. Am 20.7.1994 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, die von R. geleitet wurde. Im Protokoll heißt es zu "TOP II: Schließung der Abwurfanlage in den Häusern 16/16a":

"Antrag Frau... zu folgendem:

Beschluß: Die Abwurfanlage in den Häusern 16/16a soll geschlossen werden.

Gegenstimmen: Frau...

1 Enthaltung: Frau...

im übrigen Zustimmungen, damit ist dieser Beschluß m e h r h e i t 1 i c h beschlossen.

Anmerkung R.: Die Abwurfanlage ist eine Gemeinschaftseinrichtung. R. hat Bedenken, daß man die Anlage schließen kann, wenn ein solcher Beschluß eine Gegenstimme hat.

Beschluß: Flaschen und schwere Gegenstände sowie Müll in verschlossenen Beuteln dürfen nicht in die Abwurfanlage geworfen werden. Die Mülltrennungsanweisungen der Stadt sind zu beachten - e i n s t i m m i g.