Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. April 2010 geändert und der Wert des Streitgegenstandes anderweit auf 8.300 € festgesetzt.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.
Die Beschwerde der Beklagten ist nach § 31 Abs. 3 KostO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist auch eine Beschwerde gegen eine wie hier vom Landgericht als Berufungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung von dem Oberlandesgericht zu entscheiden (BGH NJWRR 2008, 151, ebenso auch Senat Beschluss vom 05.03.2008,
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