OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.10.2001
5 WF 78/01
Normen:
KostO § 30 Abs. 2, Abs. 3 ; BGB § 1684 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 763
OLGReport-Zweibrücken 2002, 39
Vorinstanzen:
AG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 186/00

Geschäftswert eines isolierten Verfahrens zur Regelung des Umgangsrechts

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.10.2001 - Aktenzeichen 5 WF 78/01

DRsp Nr. 2001/16607

Geschäftswert eines isolierten Verfahrens zur Regelung des Umgangsrechts

»Der Geschäftswert eines isolierten Verfahrens zur Regelung des Umgangsrechts ist nicht generell niedriger anzusetzen als der Geschäftswert eines Sorgerechtsverfahrens. § 30 Abs. 2 und 3 KostO gilt uneingeschränkt. Der Wert eines durchschnittlichen Verfahrens beläuft sich mithin regelmäßig auf 5.000,-- DM.«

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 2, Abs. 3 ; BGB § 1684 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die gemäß den §§ 31 Abs. 3, 14 Abs. 3 und 4 KostO zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.

Das Familiengericht hat den Gegenstandswert des Verfahrens durch den angefochtenen Beschluss auf 5 000,-- DM festgesetzt.

Mit der Beschwerde wird eine Herabsetzung auf 2 500,-- DM erstrebt. Für ein durchschnittliches Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts sei ein Geschäftswert in dieser Höhe angemessen.

Der Gegenstandswert für ein isoliertes Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts ist gemäß § 30 Abs. 3 KostO nach Abs. 2 dieser Vorschrift zu bestimmen und in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung regelmäßig auf 5 000,-- DM anzunehmen.