Die gemäß den §§ 31 Abs. 3, 14 Abs. 3 und 4 KostO zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.
Das Familiengericht hat den Gegenstandswert des Verfahrens durch den angefochtenen Beschluss auf 5 000,-- DM festgesetzt.
Mit der Beschwerde wird eine Herabsetzung auf 2 500,-- DM erstrebt. Für ein durchschnittliches Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts sei ein Geschäftswert in dieser Höhe angemessen.
Der Gegenstandswert für ein isoliertes Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts ist gemäß § 30 Abs. 3 KostO nach Abs. 2 dieser Vorschrift zu bestimmen und in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung regelmäßig auf 5 000,-- DM anzunehmen.
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