BayObLG - Beschluß vom 16.01.1995
3Z BR 355/94
Normen:
KostO §§ 18, 31 ;
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 2459/94

Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens gegen eine isolierte Kostenentscheidung

BayObLG, Beschluß vom 16.01.1995 - Aktenzeichen 3Z BR 355/94

DRsp Nr. 1995/3341

Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens gegen eine isolierte Kostenentscheidung

»Zum Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens, wenn sich die sofortige Beschwerde in einer Wohnungseigentumssache gegen eine isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts richtete.«

Normenkette:

KostO §§ 18, 31 ;

Gründe:

I. 1. Der Antragsteller beantragte als Wohnungseigentümer beim Amtsgericht, den Beteiligten zu 2) als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage abzuberufen, dessen Vergütung um einen Schadensersatzbetrag von 10.000 DM zu kürzen und ihn - den Antragsteller - selbst anstelle des Abberufenen zum Hausverwalter zu bestellen. In der Folgezeit nahm der Antragsteller seine Anträge zurück. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller.daraufhin mit Beschluß vom 25.2.1994 die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der übrigen Beteiligten (Wohnungseigentümer) auferlegt und den Geschäftswert auf 12.000 DM festgesetzt.