Der Kostengläubiger beurkundete am ...2001 zu UR.-Nr. .../2001 eine Gesellschafterversammlung der Kostenschuldnerin, die damals noch als A GmbH firmierte. Darin wurde unter II/1 einem zwischen der Kostenschuldnerin und ihrer Alleingesellschafterin geschlossenen Teilbeherrschungsvertrag und unter II/2 einer Zusatzvereinbarung dazu zugestimmt.
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