OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.05.2005
20 W 189/03
Normen:
KostO § 26 § 27 § 44 § 47 § 156 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-17 T 27/02,

Geschäftswert einer Handelsregistereintragung: Euro-Umstellung des Stammkapitals verbunden mit einer Kapitalerhöhung bei gleichzeitiger Beurkundung bzw. Anmeldung weiterer Satzungsänderungen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 20 W 189/03

DRsp Nr. 2005/17398

Geschäftswert einer Handelsregistereintragung: Euro-Umstellung des Stammkapitals verbunden mit einer Kapitalerhöhung bei gleichzeitiger Beurkundung bzw. Anmeldung weiterer Satzungsänderungen

»1. Beschließt die Gesellschafterversammlung einer GmbH die Euro-Umstellung des Stammkapitals, verbunden mit einer Kapitalerhöhung zur Glättung, liegt ein Beschluss ohne bestimmten Geldwert und ein gegenstandsverschiedener Beschluss mit bestimmtem Geldwert vor. 2. Bei gleichzeitiger Beurkundung bzw. Anmeldung weiterer Satzungsänderungen, wie z. B. der Zusammenlegung mehrerer Geschäftsanteile als weiterer Beschluss mit einem Gegenstand ohne bestimmten Geldwert, ist die Euro-Umstellung beim Geschäftswert nicht zusätzlich zu berücksichtigen.«

Normenkette:

KostO § 26 § 27 § 44 § 47 § 156 ;

Entscheidungsgründe:

Der Kostengläubiger beurkundete am ...2001 zu UR.-Nr. .../2001 eine Gesellschafterversammlung der Kostenschuldnerin, die damals noch als A GmbH firmierte. Darin wurde unter II/1 einem zwischen der Kostenschuldnerin und ihrer Alleingesellschafterin geschlossenen Teilbeherrschungsvertrag und unter II/2 einer Zusatzvereinbarung dazu zugestimmt.