Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens in Vergabesachen nach §§ 116 ff. GWB
OLG Thüringen, Beschluss vom 19.10.2000 - Aktenzeichen 6 Verg 3/00
DRsp Nr. 2004/18258
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens in Vergabesachen nach §§ 116 ff. GWB
»1. Als der sich aufgrund von § 12a Abs. 2GKG ergebende Pauschalbetrag der Gewinnerwartung errechnet sich der Wert eines Beschwerdeverfahrens nach §§ 116 ff. GWB nicht aus dem von der Vergabestelle vorab geschätzten Auftragswert, sondern aus dem konkreten Preis des Angebots, zu dem Auftrag begehrt wurde (vergleiche OLG Koblenz, Beschluss vom 11. September 2000, 1 Verg 1/99). Seine bisherige auf den durch die Vergabestelle geschätzten Betrag einer Auftragserteilung abstellende Rechtsprechung gibt der Senat auf.2. Der Geschäftswert eines Beschwerdeverfahrens kann nicht deswegen herabgesetzt werden, weil der Beschwerdeführer nur noch den (Fortsetzungs-) Feststellungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB verfolgt hat. Für die Wertberechnung im Beschwerdeverfahren nach § 12a Abs. 12GKG ist allein entscheidend, dass eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer eingelegt wurde; welche Anträge damit im Einzelnen verfolgt werden, ist hingegen ohne Bedeutung (§ 114 Abs. 1GWB). Im Übrigen bewirkt eine Sachentscheidung über den Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 124 Abs. 1GWB Bindungswirkung in einem späteren Schadensersatzprozess, dass der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach feststeht.«