I.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.10.2006 hat das Landgericht Saarbrücken die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen den zuständigen Richter des Amtsgerichts Saarbrücken zurückgewiesen. Das Landgericht hat den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 20 % des Streitwerts der Hauptsache, also auf 389,48 EUR festgesetzt.
Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.11.2006 Beschwerde eingelegt. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben die Beschwerde zunächst damit begründet, es sei fehlerhaft, eine Richterablehnung als vermögensrechtliche Streitigkeit einzustufen und den Streitwert mit 20 % des Streitwerts der Hauptsache zu bemessen. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben jedoch weder erkennen lassen, ob sie die Beschwerde im eigenen oder im Namen der Beklagten eingelegt haben, noch, ob sie Erhöhung oder Herabsetzung des Streitwerts angestrebt haben.
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