I.
Die gemäß § 31 Abs. 3 KostO in Verb. mit § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO a. F. (die Weitergeltung der bisherigen Vorschriften ergibt sich aus § 61 RVG) zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 18.03.2005/04.04.2005 (Bl. 21, 22 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 16.03.2005 (Bl. 20 d. A.), demzufolge der Gegenstandswert für das Verfahren auf bis 600,-- Euro festgesetzt worden ist, ist nicht begründet.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|