KG - Beschluss vom 21.04.2009
1 W 382/06
Normen:
KostO § 18 Abs. 3; KostO § 19; KostO § 60; ZVG § 51 Abs. 2; ZVG § 74a Abs. 5;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 436
KGReport 2009, 633
Rpfleger 2009, 532
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 82 T 930/01
AG Schöneberg, Band 381 Blatt 10563 vom 05.10.2001,

Geschäftswert der Eintragung des Erstehers im Grundbuch

KG, Beschluss vom 21.04.2009 - Aktenzeichen 1 W 382/06

DRsp Nr. 2009/13564

Geschäftswert der Eintragung des Erstehers im Grundbuch

1. Der Geschäftswert für die Eintragung des Erstehers als Eigentümer im Grundbuch bemisst sich nach dem Meistgebot, wenn dieses höher als der nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Verkehrswert ist. 2. Der nach § 51 Abs. 2 ZVG festgesetzte Ersatzwert für ein bestehen bleibendes Erbbaurecht ist dem Meistgebot nicht hinzuzurechnen, da der Wert des nicht ablösbaren Erbbaurechts den Verkehrswert des Grundstücks nicht erhöht.

Tenor:

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Schöneberg vom 5. Oktober 2001 sowie des Landgerichts vom 29. September 2006 werden aufgehoben. Die in dem Kostenansatz der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Schöneberg vom 6. März 2001 festgesetzten Gebühren werden auf 500 DM (255,65 EUR) herabgesetzt.

Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

KostO § 18 Abs. 3; KostO § 19; KostO § 60; ZVG § 51 Abs. 2; ZVG § 74a Abs. 5;

Gründe:

I.