Die Beschlüsse des Amtsgerichts Schöneberg vom 5. Oktober 2001 sowie des Landgerichts vom 29. September 2006 werden aufgehoben. Die in dem Kostenansatz der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Schöneberg vom 6. März 2001 festgesetzten Gebühren werden auf 500 DM (255,65 EUR) herabgesetzt.
Im Übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
I.
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