Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 3. Juni 2009 abgeändert.
Die Kostenberechnung des Beteiligten zu 2. vom 14. April 2008 (Kostenrechnung Nr. 289/08 zur UR-Nr. 289/2008) wird dahingehend geändert, dass sie mit einem Betrag von 227,89 € - statt 41.813,63 € - abschließt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der beteiligte Notar beurkundete am 6. März 2008 zu seiner UR-Nr. 289/2008 einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Beteiligten zu 1.) und ihrer Tochtergesellschaft H... GmbH. Der Vertrag unterstellt diese Tochtergesellschaft dem Leitungs- und Weisungsrecht der Beteiligten zu 1. und sieht die Einführung einer Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeverpflichtung vor.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|