OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.09.2009
7 Wx 7/09
Normen:
KostO § 41a; KostO § 41c Abs. 1; KostO § 41a Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 03.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 340/08

Geschäftswert der Beurkundung eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2009 - Aktenzeichen 7 Wx 7/09

DRsp Nr. 2010/2288

Geschäftswert der Beurkundung eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages

Der Geschäftwert für die Beurkundung eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages ist in analoger Anwendung der §§ 41a Abs. 4, 41c Abs. 1 KostO mit 25.000 EUR zu bemessen.

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 3. Juni 2009 abgeändert.

Die Kostenberechnung des Beteiligten zu 2. vom 14. April 2008 (Kostenrechnung Nr. 289/08 zur UR-Nr. 289/2008) wird dahingehend geändert, dass sie mit einem Betrag von 227,89 € - statt 41.813,63 € - abschließt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

KostO § 41a; KostO § 41c Abs. 1; KostO § 41a Abs. 4;

Gründe:

I. Der beteiligte Notar beurkundete am 6. März 2008 zu seiner UR-Nr. 289/2008 einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Beteiligten zu 1.) und ihrer Tochtergesellschaft H... GmbH. Der Vertrag unterstellt diese Tochtergesellschaft dem Leitungs- und Weisungsrecht der Beteiligten zu 1. und sieht die Einführung einer Gewinnabführungs- und Verlustübernahmeverpflichtung vor.