I.
Die Beteiligte zu 1 übersandte am 5.8.2004 dem Notar eine Löschungsbewilligung für auf einem Grundstück der Beteiligten zu 2 eingetragene Grundschulden im Nominalwert von 664.679,44 EUR mit der Treuhandauflage, dass der Notar hiervon nur gegen Zahlung von 215.136,01 EUR Gebrauch machen dürfe. Diese Grundschulden sicherten Forderungen der Beteiligten zu 1 gegen den Beteiligten zu 3. Am 21.6.2005 widerrief die Beteiligte zu 1 diese Treuhandweisung mit der Begründung, dass der Beteiligte zu 3 einen Vergleich nicht eingehalten habe. Nach Ansicht der Beteiligten zu 1 schuldete der Beteiligte zu 3 am 29.7.2005 noch einen Betrag von 71.127,08 EUR.
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