OLG München - Beschluss vom 27.06.2006
32 Wx 102/06
Normen:
BNotO § 15 Abs. 2 ; KostO § 131 Abs. 2 § 30 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NotBZ 2007, 144
OLGReport-München 2006, 646
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 16175/05

Geschäftswert bei Weigerung des Notars zur Löschung eines Grundpfandrechts

OLG München, Beschluss vom 27.06.2006 - Aktenzeichen 32 Wx 102/06

DRsp Nr. 2006/20272

Geschäftswert bei Weigerung des Notars zur Löschung eines Grundpfandrechts

»Der Geschäftswert für ein Verfahren nach § 15 Abs. 2 BNotO hat sich am Interesse des beschwerdeführenden Beteiligten an der Vornahme der Amtshandlung zu orientieren. Geht es um die Löschung eines Grundpfandrechts, so ist in der Regel der dem Pfandrecht nach Vorbringen des Gläubigers noch zu Grunde liegende valutierte Darlehensbetrag und nicht der im Grundbuch eingetragene Nennbetrag maßgebend.«

Normenkette:

BNotO § 15 Abs. 2 ; KostO § 131 Abs. 2 § 30 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 übersandte am 5.8.2004 dem Notar eine Löschungsbewilligung für auf einem Grundstück der Beteiligten zu 2 eingetragene Grundschulden im Nominalwert von 664.679,44 EUR mit der Treuhandauflage, dass der Notar hiervon nur gegen Zahlung von 215.136,01 EUR Gebrauch machen dürfe. Diese Grundschulden sicherten Forderungen der Beteiligten zu 1 gegen den Beteiligten zu 3. Am 21.6.2005 widerrief die Beteiligte zu 1 diese Treuhandweisung mit der Begründung, dass der Beteiligte zu 3 einen Vergleich nicht eingehalten habe. Nach Ansicht der Beteiligten zu 1 schuldete der Beteiligte zu 3 am 29.7.2005 noch einen Betrag von 71.127,08 EUR.